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Nutzungsbedingungen

Stand: 03.10.2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

NEXEARTH wird von Andreas Joltea angeboten (Angaben im Impressum). NEXEARTH ist ein kostenloses Informationsangebot: ein Globus mit Live-Daten, Simulationen zu Lernzwecken, das „Studio“ – ein Nachrichten- und Wissensprogramm für Bildschirme – und die Werbelinie „Spot“, die derzeit eine Demo ist. Es gibt kein Nutzerkonto. Diese Bedingungen gelten für jede Nutzung; Abschnitt 11 (Spot) ist ein Entwurf und noch nicht in Kraft.

Das Angebot ist unentgeltlich und ohne Zusage einer bestimmten Verfügbarkeit. Wir dürfen Funktionen und Quellen ändern, erweitern oder einstellen, insbesondere wenn eine Quelle ihre Bedingungen ändert oder entfällt.

2. Inhalte Dritter

Schlagzeilen, Kurse, Sportergebnisse, Wetter, Lexikonartikel, Bilder sowie Radio- und TV-Livestreams stammen von Dritten und sind jeweils mit Quelle gekennzeichnet. Schlagzeilen zeigen wir nur mit Überschrift, Quelle und Link. Streams werden direkt von den Servern der Sender abgespielt; NEXEARTH speichert, bearbeitet oder verbreitet sie nicht weiter. Für die Richtigkeit, Verfügbarkeit und Rechtmäßigkeit fremder Inhalte sind deren Anbieter verantwortlich; zu unserer Verantwortlichkeit für fremde Informationen siehe Art. 4 bis 8 DSA und das Impressum. Einzelne Sender sind nur in bestimmten Ländern abspielbar.

3. Simulationen, Übersetzungen und KI

Simulationen und Szenarien sind vereinfachte Modelle zu Bildungszwecken, keine Vorhersagen oder Handlungsempfehlungen. Fremdsprachige Schlagzeilen übersetzt ein KI-Sprachmodell; sie sind als „maschinell übersetzt“ gekennzeichnet und können Fehler enthalten. KI hilft außerdem, ungeeignete Inhalte aus dem Programm fernzuhalten; sie kann dabei etwas übersehen. Mit „KI-Kurzinfo“, „KI-Kurzfakten“ oder „von KI vereinfacht“ gekennzeichnete Kurztexte schreiben kostenlose KI-Modelle aus öffentlichen Schlagzeilen oder Lexikonartikeln; sie sind keine redaktionellen Inhalte, können Fehler enthalten und ersetzen nicht die verlinkte Quelle. Kurse sind verzögert und keine Anlageberatung. Mitmach-Karten (Quiz, „Wo ist gerade Tag?“) dienen der Unterhaltung und Bildung: Sie sind kein Gewinnspiel, es gibt keine Preise. Die Fragen beruhen auf allgemein bekanntem Wissen, Angaben sind ohne Gewähr; der Sonnenstand ist eine Näherung.

4. Nutzung auf Bildschirmen in Betrieben und Einrichtungen

Wer das Studio oder einen Spot-Bildschirm in Geschäften, Gaststätten, Wartezimmern, Büros oder anderen öffentlich zugänglichen Räumen zeigt, entscheidet, welche Module laufen, und ist für diese öffentliche Nutzung verantwortlich. Die Wiedergabe von Radio, Musik oder Fernsehsendungen ist dort in der Regel eine öffentliche Wiedergabe (§§ 15, 19, 22, 87 UrhG), für die Lizenzen der Verwertungsgesellschaften nötig sind (z. B. GEMA, die auch für GVL und VG Media einzieht). Diese einzuholen ist allein Sache des Betreibers des Bildschirms. Im Studio sind TV und Radio aus, bis der Betreiber sie einschaltet; bei Spot legt der Betreiber das Programm bei der Einrichtung fest und kann TV und Radio jederzeit abschalten.

Ton-Schalter („Ton & GEMA“): Für jeden Bildschirm legt der Betreiber fest, was hörbar sein darf. Voreingestellt ist „Stumm“. Mit „GEMA-freie Klänge von NEXEARTH“ spielt der Bildschirm nur Hintergrundmusik, die NEXEARTH im Browser selbst erzeugt; sie enthält kein Repertoire von GEMA, AKM oder SUISA und keine fremden Aufnahmen. Radio- und TV-Ton sowie Ton zu Anzeigen gibt ein öffentlicher Bildschirm (Kiosk-Modul, Gastro-Programm oder Spot) nur wieder, wenn der Betreiber „Ich habe eine gültige Lizenz (GEMA/AKM/SUISA) für diesen Standort“ gewählt und die Bestätigung angehakt hat; Ton zu Anzeigen zusätzlich nur mit „Werbung mit Ton“. Auf einem privat genutzten Bildschirm ohne Kiosk-Modul entscheidet der Nutzer wie bisher selbst über Radio- und TV-Ton.

Die Lizenzbestätigung ist eine Erklärung des Betreibers in eigener Verantwortung. NEXEARTH prüft weder, ob eine Lizenz besteht, noch ob sie die Art der Wiedergabe, den Raum oder den Standort abdeckt, und übernimmt dafür keine Gewähr. Eine dort eingetragene Kunden- oder Betriebsstätten-Nummer ist nur eine Notiz des Betreibers. Wer am Standort daneben andere Musik, Radio oder Fernsehen wiedergibt, braucht dafür weiterhin die nötigen Lizenzen.

Live-Webcams: Auf öffentlichen Bildschirmen (Kiosk-Modul, z. B. im Café, Büro oder Schaufenster) zeigt die Kamerawand ausschließlich offen lizenzierte Kameras von Behörden, Wetterdiensten, Nationalparks und Observatorien (z. B. Transport for London, Ayuntamiento de Madrid, Transport Department Hongkong, Japan Meteorological Agency, GeoNet, USGS, National Park Service, Caltrans, DriveBC, NOAA, ESO), deren Lizenz die öffentliche und gewerbliche Anzeige erlaubt. Jede Kachel nennt dauerhaft die Quelle; Bilder werden nicht beschnitten, nicht vergrößert und nicht archiviert, und ein Bild, das älter ist, als die jeweilige Lizenz erlaubt (bei Transport for London 15 Minuten, sonst 3 Stunden), wird automatisch ausgeblendet. Die Übersicht der Quellen und Lizenzen steht unter „Quellen“.

YouTube-Webcams sind nur für die private Ansicht gedacht. Die Nutzungsbedingungen von YouTube erlauben es nicht, Videos ohne Erlaubnis von YouTube öffentlich vorzuführen; im Kiosk-Modul und auf Spot-Bildschirmen blendet NEXEARTH sie deshalb aus. Wer sie dennoch an einem für Dritte sichtbaren Bildschirm zeigt, ist selbst für die dafür nötigen Rechte verantwortlich.

Kitas, Schulen und andere Einrichtungen tragen die Aufsicht über die Kinder und wählen die gezeigten Inhalte (z. B. Kindermodus, Kindersender) in eigener Verantwortung aus.

Bildschirme in öffentlich zugänglichen Räumen müssen die Standard-Nachrichtenfilter eingeschaltet lassen. Die Option „Ungefilterte Nachrichten“ (Abschnitt 5a) steht bei eingeschaltetem Kiosk-Modul (öffentlicher Bildschirm) und im Kindermodus nicht zur Verfügung; wer sie an einem anderen, für Dritte sichtbaren Bildschirm einschaltet, ist dafür verantwortlich, dass Kinder und Jugendliche ihn nicht sehen können.

5. Kinder- und Jugendschutz

NEXEARTH zeigt in der Grundeinstellung keine jugendgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte. Der Kindermodus nutzt nur Kinderlexika, filtert jeden Text doppelt und bietet nur Kindersender an. Trotz sorgfältiger Filter lassen sich Live-Inhalte Dritter (Nachrichten, TV, Webcams) nicht in jeder Einzelheit vorab prüfen; Einrichtungen sollten die Nutzung durch Kinder daher beaufsichtigen. Für Kinder ungeeignete Inhalte melden Sie uns bitte (Abschnitt 8).

5a. Nachrichtenfilter und „Ungefilterte Nachrichten“

Grundeinstellung: Nachrichten aller Ressorts – auch sachliche politische Berichterstattung – laufen ohne Meldungen über Krieg, Militär, Terror, Gewalt und Verbrechen; Propaganda und Desinformation werden herausgefiltert. Die Filter arbeiten automatisch (feste Regeln und eine KI-Einstufung) und können im Einzelfall etwas übersehen.

Freischaltung: Volljährige können im Studio (Einrichten → Themen) für das jeweilige Gerät „Ungefilterte Nachrichten“ einschalten (Entwicklungsbeeinträchtigung, § 5 JMStV). Dafür ist zu bestätigen, dass man mindestens 18 Jahre alt ist und der Bildschirm nicht für Kinder oder Jugendliche sichtbar ist, bei gesetzter Studio-PIN zusätzlich die PIN. Die zusätzlichen Schlagzeilen stammen nur aus denselben seriösen Redaktionen, sind als „Sensibler Inhalt“ gekennzeichnet und erscheinen nur als Überschrift mit Quelle, nie mit Bildern. Solange die Option an ist, zeigt der Bildschirm „Ungefiltert“. Sie schaltet sich nach 24 Stunden von selbst ab, wird nie über einen geteilten Link übertragen (ein Link kann das empfangende Gerät nur um Bestätigung bitten) und steht im Kindermodus, auf Kiosk-/öffentlichen Bildschirmen und auf Spot-Werbebildschirmen nie zur Verfügung.

Wer Alter oder Sichtbarkeit des Bildschirms unzutreffend bestätigt, handelt entgegen diesen Bedingungen; die Verantwortung für diese Nutzung liegt dann bei ihm (bei Bildschirmen in Betrieben beim Betreiber).

6. Unzulässige Nutzung

Nicht erlaubt sind: das Aufzeichnen, Weiterverbreiten oder Weiterverkaufen eingebundener Streams und Inhalte Dritter; das Entfernen oder Verdecken von Quellenangaben, Lizenzhinweisen oder der Kennzeichnung „Anzeige“; automatisierte Massenabrufe, die den Betrieb beeinträchtigen; das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen (z. B. Ländersperren von Sendern) sowie die Nutzung von NEXEARTH zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte.

7. Haftung

Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.

Für das unentgeltliche Informationsangebot (Abschnitte 1 bis 6) haften wir im Übrigen nicht; das entspricht dem gesetzlichen Maßstab für unentgeltliche Leistungen (vgl. §§ 521, 599 BGB).

Soweit ein entgeltlicher Vertrag besteht (z. B. künftig eine Spot-Buchung), haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

8. Meldung rechtswidriger Inhalte (Art. 16 DSA) und Kontaktstelle

Jede Person kann Inhalte auf NEXEARTH, die sie für rechtswidrig oder ungeeignet hält – auch Anzeigen auf Spot-Bildschirmen –, per E-Mail an a.joltea@me.com melden. Bitte nennen Sie die genaue Fundstelle (URL bzw. Bildschirm und Uhrzeit), begründen Sie, warum der Inhalt rechtswidrig ist, und geben Sie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse an; die Angaben sollten nach bestem Wissen gemacht werden. Wir bestätigen den Eingang, prüfen die Meldung sorgfältig, objektiv und zeitnah, entfernen oder sperren rechtswidrige Inhalte und teilen Ihnen unsere Entscheidung sowie mögliche Rechtsbehelfe mit. Für diese Entscheidung setzen wir keine automatisierten Mittel ein.

Zentrale Kontaktstelle für Behörden und Nutzer (Art. 11, 12 DSA): a.joltea@me.com; Sprachen: Deutsch und Englisch.

9. Änderungen dieser Bedingungen

Wir dürfen diese Bedingungen für die Zukunft anpassen, etwa wenn sich Funktionen oder die Rechtslage ändern. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Nutzung hier veröffentlichte Fassung. Für das unentgeltliche Angebot besteht kein Dauervertrag, der eine Zustimmung zu Änderungen erfordern würde.

10. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

11. NEXEARTH Spot – Buchungsbedingungen (Entwurf, nicht in Kraft)

Entwurf, noch nicht in Kraft: Spot ist derzeit eine Demo. Es werden keine Verträge geschlossen und keine Zahlungen abgewickelt; angezeigte Preise sind Demo-Preise. Vor einem echten Start werden diese Bedingungen vervollständigt (Anbieter, Preise, Kündigung, ggf. Widerrufsbelehrung) und anwaltlich geprüft.

Wer buchen darf: Buchungen sind für Unternehmer (§ 14 BGB) und volljährige Personen vorgesehen. Ausnahme Inserat-Boost: Private Inserate (z. B. von Kleinanzeigen) können auch Verbraucher (§ 13 BGB) bewerben. Für sie gelten vor einem echten Start zusätzlich die Verbraucherrechte: Preise als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 PAngV), eine Bestellschaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ (§ 312j Abs. 3 BGB), eine Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular und 14 Tagen Widerrufsfrist (§§ 312g, 355 BGB, Art. 246a EGBGB) sowie die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 312f BGB). Soll die Ausstrahlung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist das ausdrückliche Verlangen des Verbrauchers nötig (§ 357a Abs. 2 BGB).

Preise und Pakete: Der Preis richtet sich nach Format, Länge, Lage des Bildschirms und Menge. Neben Einzelbuchungen sind Monatspakete mit optionaler Laufzeit von 3 oder 12 Monaten geplant. Laufzeit, Kündigung und Preise werden vor dem Start verbindlich festgelegt; bis dahin sind alle angezeigten Preise Demo-Preise.

Vertragspartner und Ablauf: Werbung wird für einen bestimmten Bildschirm gebucht. Mit dem Absenden gibt der Werbekunde ein Angebot ab; ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Bildschirmbetreiber die Anzeige freigibt. Der Betreiber darf die Annahme einer Anzeige ablehnen (dann kommt kein Vertrag zustande) und freigegebene Anzeigen jederzeit stoppen, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird oder sich Inhalte als rechtswidrig erweisen; ein Stopp wird dem Werbekunden mit kurzer Begründung mitgeteilt. Entfernt, sperrt oder beschränkt NEXEARTH selbst eine Anzeige oder einen Werbekunden, weil der Inhalt rechtswidrig ist oder gegen diese Bedingungen verstößt, erhält der Werbekunde eine klare und spezifische Begründung (Art. 17 DSA) – mit den zugrunde gelegten Tatsachen, der betroffenen Regel, dem Hinweis, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden, und den Rechtsbehelfen (Widerspruch per E-Mail an die Kontaktstelle in Abschnitt 8, außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA, Gerichte).

Verantwortung für Inhalte: Der Werbekunde ist für den Inhalt seiner Anzeige und einer verlinkten Website verantwortlich. Er versichert, alle Rechte an Texten, Bildern, Logos und Marken sowie an der Abbildung gezeigter Personen zu besitzen, und stellt Betreiber und Plattform von Ansprüchen Dritter frei, die auf seinen Inhalten beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

Ausgeschlossene Inhalte: alles Rechtswidrige; politische Werbung (Parteien, Kandidaten, Wahlen, Abstimmungen, Kampagnen); nicht jugendfreie, sexualisierte oder jugendgefährdende Inhalte (JMStV, JuSchG); Waffen, Militär und Gewalt; Glücksspiel; Tabak und E-Zigaretten (§ 20b TabakerzG); Alkoholwerbung, die sich an Minderjährige richtet oder sie zeigt (§ 6 JMStV); Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 10 HWG) und irreführende Heil- und Gesundheitsversprechen (§§ 3, 11 HWG); diskriminierende Inhalte; Verletzungen von Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechten; unzulässige vergleichende Werbung (§ 6 UWG) sowie jede irreführende oder unlautere Werbung (§§ 5, 5a UWG). Anzeigen dürfen keine personenbezogenen Daten Dritter ohne deren Einwilligung enthalten. QR-Codes und Links müssen auf rechtmäßige Inhalte führen. Je nach Branche des Standorts gelten zusätzliche Regeln (z. B. Grundpreisangabe nach § 4 PAngV, Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV, repräsentatives Beispiel bei Kreditwerbung nach § 17 PAngV).

Kennzeichnung: Jede Anzeige wird auf dem Bildschirm dauerhaft als „Anzeige“ und mit dem Namen des Werbekunden gekennzeichnet (§ 5a Abs. 4 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG; Trennung von Werbung und Programm, § 8 MStV). Die Kennzeichnung darf nicht entfernt oder verdeckt werden. Pflichttexte (z. B. § 4 HWG) werden gut lesbar eingeblendet.

Video-Anzeigen: Ein Video läuft als eigenes Format („Video-Spot“) über die ganze Bühne im Rahmen des Bildschirms, immer ohne Ton, mit der Kennzeichnung „Anzeige“, dem Namen des Werbekunden und einer Überschrift. Zulässig sind MP4, MOV und WebM bis 120 MB; die Länge richtet sich nach dem gebuchten Platz (10, 15 oder 30 Sekunden), ein längeres Video wird ab dem gewählten Start abgeschnitten, ein kürzeres zeigt am Ende sein letztes Bild. Der Werbekunde versichert, alle Rechte an Bild, Ton und Musik des Videos zu besitzen und die Einwilligung aller erkennbar gezeigten Personen zu haben; das gilt auch, wenn das Video ohne Ton läuft. Nicht zulässig sind Videos mit den nach diesem Abschnitt ausgeschlossenen Inhalten, außerdem schnelle Blitz- oder Stroboskopeffekte, die Anfälle auslösen können, und Videos, die den Hinweis „Anzeige“ verdecken. Die automatische Prüfung betrachtet ein Standbild und die Texte; sie ersetzt weder die Verantwortung des Werbekunden noch die Freigabe durch den Bildschirmbetreiber, der das Video vor dem Start ansehen kann. Preis: Ein Video-Spot kostet wie ein Vollbild gleicher Länge zuzüglich eines Video-Aufschlags von 25 % (Prüfung, Speicher, Auslieferung); in dieser Demo sind alle Preise Demo-Preise.

KI-Unterstützung: Anzeigenvorschläge können mit KI erstellt werden und sind als solche gekennzeichnet (Art. 50 KI-Verordnung). Der Werbekunde prüft sie vor dem Absenden; er bleibt für den Inhalt verantwortlich. Die automatische Inhaltsprüfung gibt nur Hinweise. Standardmäßig gibt der Bildschirmbetreiber jede Anzeige frei; schaltet er die Freigabe ab, laufen Anzeigen ohne Befund der Regelprüfung sofort, Anzeigen mit Befund warten auf seine Entscheidung. Automatisch abgelehnt wird keine Anzeige.

KI-Symbolbilder: Auf Wunsch kann für die Anzeige ein Bild von einem KI-Bildmodell erzeugt werden (derzeit FLUX.1 [schnell] über Cloudflare Workers AI, ersatzweise über Pollinations). Solche Bilder sind reine Symbolbilder: Sie sind auf dem Bildschirm und in der Datei dauerhaft als „KI-generiertes Symbolbild“ gekennzeichnet, zeigen keine realen Personen, Schriften, Logos oder Marken und dürfen keinen tatsächlichen Zustand eines Produkts, Gerichts, Raums oder Angebots vortäuschen (etwa Menge, Aussehen, Ausstattung oder Preis). Der Werbekunde prüft jedes erzeugte Bild vor dem Absenden, kann es verwerfen und bleibt für die Anzeige insgesamt verantwortlich; die automatische Bildprüfung (Nacktheit, Gewalt, Schrift, Logos, Gesichter) gibt nur Hinweise. Erzeugte Bilder werden für die gebuchte Anzeige auf NEXEARTH-Bildschirmen bereitgestellt; eine andere Verwendung erfolgt in eigener Verantwortung des Werbekunden.

Ausstrahlung: Anzeigen laufen in einer Schleife mit anderen Anzeigen und Programm. Geschuldet ist die gebuchte Zahl von Plätzen in der Schleife (Share of Voice) im gebuchten Zeitraum, nicht eine bestimmte Zahl von Betrachtern. Fällt der Bildschirm aus (Strom, Netz, Gerät), wird der ausgefallene Anteil gutgeschrieben oder erstattet.

Ton und Musik: Anzeigen laufen ohne Ton. Was ein Bildschirm sonst hörbar machen darf, legt sein Betreiber mit dem Ton-Schalter fest (Abschnitt 4). Betreibt der Standort TV, Radio oder Musik, ist er selbst für die nötigen Lizenzen (z. B. GEMA) verantwortlich.

Haftung: Es gilt Abschnitt 7.

11a. NEXEARTH Spot – Bedingungen für Bildschirmbetreiber (Entwurf, nicht in Kraft)

Entwurf, noch nicht in Kraft: Auszahlungen gibt es noch nicht. Bis zu ihrer Freischaltung werden keine Zahlungen abgewickelt; Abrechnungen und Gutschriften in den Einstellungen sind Vorschauen ohne rechtliche oder steuerliche Wirkung. Eine Vergütung erhalten nur Betreiber, die als Unternehmer handeln (§ 14 BGB, § 2 UStG).

Konkurrenzschutz: Der Betreiber kann für seinen Bildschirm Branchen (einzeln oder als ganze Gruppe) ausschließen sowie Anbieter seiner eigenen Branche im Umkreis von bis zu 25 km. Werbekunden ordnen sich bei der Buchung einer Branche zu; eine ausgeschlossene Branche kann den Bildschirm nicht buchen, und eine freigegebene Anzeige einer später ausgeschlossenen Branche wird nicht mehr ausgestrahlt – der nicht ausgestrahlte Anteil wird dem Werbekunden erstattet. Die Zuordnung beruht auf den Angaben des Werbekunden; ein Werbekunde ohne bekannten Standort gilt als im Umkreis. Eine falsche Zuordnung ist ein Verstoß gegen diese Bedingungen. Der Konkurrenzschutz ersetzt nicht die Freigabe durch den Betreiber und begründet keinen Anspruch darauf, dass jede Konkurrenz ausgeschlossen wird. Politische Werbung ist stets ausgeschlossen.

Vergütung: Der Betreiber erhält 70 % des Netto-Werbeumsatzes seiner Bildschirme (Entgelt der Werbekunden ohne Umsatzsteuer); NEXEARTH behält 30 %. Gemeinwohl-Anzeigen (Abschnitt 12) sind unentgeltlich und werden nicht vergütet. Abgerechnet wird monatlich.

Auszahlung über Stripe (sobald verfügbar): Auszahlungen sollen über Stripe Connect erfolgen (Stripe Payments Europe, Ltd., Dublin, Irland). Dafür eröffnet der Betreiber ein Stripe-Konto (Express) und akzeptiert die Bedingungen von Stripe für verbundene Konten unmittelbar gegenüber Stripe; Identitäts- und Bankdaten erfasst Stripe. NEXEARTH speichert nur die Kontokennung und deren Status.

Gutschriftverfahren: Mit dem Häkchen „Ich stimme dem Gutschriftverfahren zu“ vereinbaren Betreiber und NEXEARTH, dass NEXEARTH über die Leistungen des Betreibers monatlich per Gutschrift abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG); der Betreiber stellt keine eigene Rechnung. Der Betreiber versichert, dass Name, Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr. und Steuerstatus (Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder Regelbesteuerung) zutreffen, und teilt Änderungen unverzüglich mit; für steuerliche Folgen falscher Angaben ist er verantwortlich. Er kann einer einzelnen Gutschrift widersprechen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG) und seine Zustimmung in den Einstellungen mit Wirkung für künftige Abrechnungszeiträume widerrufen; dann rechnet er mit eigener Rechnung ab. Zeitpunkt der Zustimmung und Fassung dieses Textes werden gespeichert.

Steuern: Der Betreiber ist für die Versteuerung seiner Vergütung selbst verantwortlich. Bei Regelbesteuerung weist die Gutschrift 19 % Umsatzsteuer auf den Betreiberanteil aus; bei Kleinunternehmern weist sie keine Umsatzsteuer aus und trägt den Hinweis nach § 19 UStG.

Umgang mit Anzeigen: Der Betreiber darf die ihm übergebenen Anzeigen (Bilder, Texte, Videos, den Namen des Werbekunden) nur für die gebuchte Wiedergabe auf seinen gebuchten Bildschirmen nutzen. Er darf sie nicht anderweitig verwenden, über die Wiedergabe hinaus vervielfältigen, an Dritte weitergeben oder für eigene Werbung oder andere Zwecke einsetzen, und er löscht sie nach Ende der Buchung oder auf Verlangen.

11b. NEXEARTH Spot – Rechteeinräumung der Werbekunden (Entwurf, nicht in Kraft)

Entwurf, noch nicht in Kraft: Dieser Abschnitt gehört zum Spot-Entwurf und wird mit ihm vor einem echten Start geprüft.

Rechteeinräumung: Der Werbekunde räumt NEXEARTH und dem jeweiligen Bildschirmbetreiber für die gebuchten Bildschirme und den gebuchten Zeitraum ein einfaches, nicht ausschließliches, auf die Dauer der Buchung beschränktes Recht ein, die Inhalte der Anzeige (Texte, Bilder, Logos, Videos) zu vervielfältigen und zu speichern, zuzuschneiden und technisch anzupassen (z. B. Größenanpassung, Neukodierung eines Videos ohne Ton), auf den gebuchten Bildschirmen öffentlich wiederzugeben und für die automatische Inhaltsprüfung zu verarbeiten. Ein auf unseren Servern gehosteter Videoausschnitt wird höchstens 90 Tage gespeichert und danach gelöscht; die Anzeige läuft dann mit dem Standbild weiter. Sonstige Inhalte speichern wir nur so lange, wie die Buchung es verlangt. NEXEARTH spielt Videos nur ohne Ton ab.

Zusicherung: Der Werbekunde sichert zu, die dafür nötigen Rechte zu besitzen, insbesondere an Bild, Ton, Musik, Marken und Logos, und dass jede erkennbar gezeigte Person eingewilligt hat. Enthält ein Video Musik, ist der Werbekunde für die Lizenzen (z. B. GEMA/GVL) verantwortlich; NEXEARTH spielt das Video stumm; der gehostete Ausschnitt wird ohne Tonspur neu kodiert, die Originaldatei auf dem Gerät des Werbekunden kann sie aber noch enthalten.

Freistellung und Entfernung: Verletzen die Inhalte Rechte Dritter, stellt der Werbekunde NEXEARTH und den Bildschirmbetreiber im gesetzlich zulässigen Rahmen frei (Abschnitt 11, Verantwortung für Inhalte). Auf Anforderung – von NEXEARTH, vom Bildschirmbetreiber oder von einem betroffenen Dritten – entfernt oder ersetzt der Werbekunde die Inhalte; NEXEARTH entfernt sie nach einer Aufforderung oder Meldung unverzüglich, in der Regel binnen 24 Stunden, und darf das auch von sich aus tun, wenn eine Rechtsverletzung Dritter plausibel ist.

12. Gemeinwohl-Anzeigen (gemeinnützige Anliegen, kostenlos)

NEXEARTH zeigt auf Spot-Bildschirmen kostenlos Anzeigen gemeinnütziger Anliegen („Gemeinwohl-Anzeigen“), z. B. Spendenaufrufe, Tiervermittlung durch Tierheime, Blutspende-Termine oder Ehrenamt. Für angenommene Gemeinwohl-Anzeigen fallen keine Entgelte an, weder jetzt noch später.

Wer sich bewerben kann: steuerbegünstigte Körperschaften (§§ 51 ff. AO) mit Nachweis (z. B. Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid nach § 60a AO), öffentliche Einrichtungen, Tierheime und eingetragene Tierschutzvereine sowie anerkannte Hilfsorganisationen. Aufrufe für einzelne Menschen in Not nur über eine solche Organisation oder eine geprüfte Spendenplattform und nur mit Einwilligung der Betroffenen. Die Bewerbung erfolgt ausschließlich per E-Mail.

Ausgeschlossen sind Parteien, Wahlwerbung, politische Kampagnen und Petitionen, Missionierung, Verkauf, Rabatte oder sonstige kommerzielle Angebote, nicht prüfbare private Sammelaufrufe, Druck, Schuldgefühle oder herabwürdigende Darstellungen sowie alles, was nach Abschnitt 11 ausgeschlossen ist.

Die Organisation versichert, dass ihre Angaben zutreffen, dass sie die Rechte an Texten, Logos und Bildern hat und dass abgebildete Personen eingewilligt haben (bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten). Sie stellt NEXEARTH von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen ihrer Inhalte frei, soweit sie diese zu vertreten hat.

Ein Anspruch auf Aufnahme oder auf bestimmte Bildschirme, Regionen, Zeiten oder Häufigkeiten besteht nicht. NEXEARTH kann Gemeinwohl-Anzeigen ablehnen, nach Rücksprache anpassen, pausieren oder beenden, insbesondere bei Zweifeln an Nachweis oder Inhalt. Bildschirmbetreiber können die Gemeinwohl-Sendezeit für ihren Bildschirm abschalten.

Gemeinwohl-Anzeigen werden als „Anzeige“ und „Gemeinnützig · kostenlos“ gekennzeichnet; über „Wer wirbt hier?“ ist die Organisation erkennbar. NEXEARTH nimmt keine Spenden entgegen. Der QR-Code führt zur Seite der Organisation, die für die Spendenabwicklung und für Zuwendungsbestätigungen allein verantwortlich ist.

Änderung oder Beendigung ist jederzeit per E-Mail an a.joltea@me.com möglich.

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